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1. Erleichterungen bei Einstellung von jungen Personen
Das Ziel ist Jugendliche in den Arbeitsmarkt einzuschließen, indem Sie sofort einen unbefristeten Arbeitsvertrag bekommen. Arbeitgeber die sich für diese Option entscheiden müssen fünf Jahre die Arbeitgeberabgaben aus dem Bruttolohn (Krankenversicherung, Arbeitslosenversicherung, Unfall- und Arbeitsunfähigkeitsversicherung) nicht zahlen.
Unter Jugendlichen versteht man Personen:
• die weniger als 30 Jahre alt sind
• die gemäß unbefristetem Arbeitsvertrag eingestellt werden
• die bei der Renten- und Krankenversicherung gemeldet wurden
• die vor Unterzeichnung des Arbeitsvertrages keinen anderen unbefristeten Arbeitsvertrag mit demselben Arbeitgeber hatten
2. Abschaffung der zusätzlichen Arbeitslosenversicherung für erwerbsunfähige Personen
Die zusätzlichen Abgaben für die Arbeitslosenversicherung für erwerbsunfähige Personen werden abgeschafft aber die Abgaben für die Arbeitslosenversicherung werden für alle Arbeitgeber auf 1,7 % erhöht. Die Arbeitgeberabgaben (auf den Bruttolohn) sehen ab dem 01. Januar 2015 folgend aus:
• Krankenversicherung – 15 %
• Arbeitslosenversicherung – 1,7 %
• Unfall- und Arbeitsunfähigkeitsversicherung – 0,5 %
3. Kontrolle der Zahlung der Abgaben
Ins Sozialabgabengesetz wird eingetragen was schon früher in der Regelung über die Art der Zahlungsdurchführung der Abgaben (NN 49/2014 und NN 31/2014) stand. In dieser Regelung steht, dass die Arbeitgeber das Gehalt und die Abgaben zusammen zahlen müssen. Falls die Arbeitgeber nicht gleichzeitig das Gehalt und die Abgaben zahlen, wird die Bank diese Zahlung blockieren und dieses der Finanzagentur melden und die wird dieses der Steuerverwaltung melden. Hiermit möchte man die Nichtzahlung der Abgaben verhindern.