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"Alte" Immobilien - Immobilien die vor dem 1. Januar 1998 gebaut wurden, unterlagen zusammen mit dem Grundstück, der Grunderwerbsteuer.
"Neue" Immobilien - Immobilien die nach dem 01. Januar 1998 gebaut wurden, unterlagen der Umsatzsteuer und der Grunderwerbsteuer und zwar wurde die Immobilie mit der Umsatzsteuer besteuert und das dazugehörige Grundstück mit der Grunderwerbsteuer.
Der Verkauf von Grundstücken (landwirtschaftliche, Bau- und sonstige Landflächen) wurden mit der Grunderwerbsteuer besteuert.
Für die Immobilienbesteuerung ab dem 1. Januar 2015, spielt es keine Rolle mehr, ob es sich um eine "alte" Immobilie oder ein Neubau handelt, beziehungsweise der steuerliche Status der Immobilie wird nicht danach bestimmt von wem die Immobilie erworben wurde oder ob beim Kauf die Vorsteuer geltend gemacht wurde.
Ab dem 1. Januar 2015 unterliegt die Lieferung von Immobilien der Umsatzsteuer im Fall das die Lieferung von Immobilien von einer steuerpflichtigen Person durchgeführt wird vor dem ersten Einzug oder wenn von dem ersten Einzug nicht mehr als zwei Jahre vergangenen sind.
Im Fall dass die Lieferung nach dem ersten Einzug durchgeführt wird oder von dem ersten Einzug mehr als zwei Jahre vergangenen sind, wird die Immobilie und das dazugehörige Baugrundstück von der Umsatzsteuer befreit ohne Möglichkeit für den Vorsteuerabzug und diese werden dann mit Grunderwerbsteuer besteuert.
Falls die Kosten der Rekonstruktion der Immobilien in den letzten zwei Jahren mehr als 50 % des Verkaufspreises betragen, wird bei der Lieferung solcher rekonstruierten Immobilien auch die Umsatzsteuer berechnet.
Auf Lieferungen von Grundstücken wird die Grunderwerbsteuer berechnet und auf alle anderen Baugrundstücke wird die Umsatzsteuer berechnet.