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Mehrwertsteuer in 2015

Unter Anpassung an die Richtlinien der Europäischen Union wird das kroatische Mehrwertsteuergesetz mit Wirkung zum 01. Januar 2015 geändert. Nachfolgend finden Sie eine Übersicht der wichtigsten Änderungen und Ergänzungen.

 

  1. Der Ort der Besteuerung im Bereich der Telekommunikation-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen und bei elektronisch Leistungen die an Personen erbracht werden die keine Steuerpflichtige sind, gilt als Leistungsort der Ort des Leistungsempfängers (Wohnsitz) und nicht mehr der Ort des Leistungserbringers.
  2. Die jährliche Mehrwertsteuererklärung (PDV-K Formular) wird abgeschafft. Die Daten die bisher in der jährlichen Mehrwertsteuererklärung ausgewiesen wurden, werden in Zukunft mit der Dezember-Mehrwertsteuererklärung umfasst werden. Für das Jahr 2014 muss die jährliche Mehrwertsteuererklärung trotzdem bis zum 28. Februar 2015 abgegeben werden.
  3. Die Mehrwertsteuer wird unter Erfüllung von vorgeschriebenen Voraussetzungen nach vereinnahmten Entgelt berechnet werden können. Eine dieser Voraussetzungen ist, dass der Wert der Lieferungen und Leistungen im vorigen Kalenderjahr nicht 3.000.000,00 HRK ohne MwSt. übersteigen darf. Die Steuerpflichtigen, die nach dem 1. Januar 2015 die Mehrwertsteuer nach vereinnahmten Entgelt berechnen werden, haben das Abzugsrecht erst, wenn die Rechnungen für die erhaltenen Lieferungen gezahlt wurden. Der Antrag auf die Berechnung nach vereinnahmten Entgelten ist spätestens bis zum 20. Januar 2015 bei der zuständigen Steuerbehörde einzureichen.
  4. Zur Vereinfachung des Verfahrens und zur Vermeidung der Registrierung in jedem Land, in dem Leistungen in Ausspruch genommen werden, wird ein vereinfachtes Besteuerungsverfahren, das Mini One Stop Shop (MOSS) eingeführt, dass die Registrierung für Mehrwertsteuerzwecke in nur einem EU-Mitgliedsstaat, die Abgabe von nur einer Mehrwertsteuererklärung und die Begleichung dieser an einem Ort, ermöglicht.
  5. Durch die Änderungen des Mehrwertsteuergesetzes werden zusätzlich die Gründe für die Verweigerung der Zuteilung seitens der Steuerbehörde oder für die Aufhebung der bereits zugeteilten Mehrwertsteuer-ID Nummer erweitert. Die Steuerbehörde wird, im Falle des Verdachtes auf den Missbrauch der Mehrwertsteuer-ID Nummer diese suspendieren können.
  6. Die Änderungen des Mehrwertsteuergesetzes schreiben weiterhin vor, dass die Leistungen und Lieferungen im Rahmen der diplomatischen und konsularischen Vereinbarungen sowie die Leistungen und Lieferungen für internationale Organisationen und ihre Mitglieder von der Zahlung der Mehrwertsteuer zum Zeitpunkt der Lieferung und nicht durch das Steuerrückzahlungsverfahren (wie nach den Bestimmungen des vorherigen Gesetzes), befreit werden.
  7. Ab dem 01. Januar 2015 kommt es zu Änderungen im Mehrwertsteuergesetz in Bezug auf Grundstücke, Baugrundstücke und Immobilien.

• Ab dem 01. Januar 2015 werden folgende Lieferungen von Immobilien mit der Mehrwertsteuer besteuert:

• Lieferung von Baugrundstücken

• Lieferung von Immobilien vor dem ersten Einzug einschließlich der Verkauf dieser innerhalb von zwei Jahren

 • Ab dem 01. Januar 2015 werden folgende Lieferungen von Immobilien mit der Grunderwerbsteuer besteuert und nicht mit der Mehrwertsteuer:

• Grundstücke, auβer Baugrundstücke
• Lieferungen von Immobilien oder deren Teile und Grundstücke auf denen sich dieselben befinden auβer im Fall des ersten Einzuges in diese.