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Änderungen der kroatischen Abgabenordnung

 

Das kroatische Parlament hat am 27 Februar 2015 im Eilverfahren einem Gesetz zur Änderung der kroatischen Abgabenordung zugestimmt.


Damit gelten folgende Neuerungen und Änderungen:


1. Verbindliche Auskünfte der Steuerverwaltung: Erstmals kann es rechtsverbindliche Auskünfte der Steuerverwaltung bezüglich geplanter, zukünftiger Geschäftsvorfälle auf Antrag des Steuerpflichtigen geben. Die Kosten hierfür trägt der Steuerpflichtige. Die Höhe der Kosten wurde noch nicht festgelegt. Der Finanzminister wird ermächtigt dies und alle anderen Einzelheiten (z.B. Fristen) in einer Durchführungsverordnung festzulegen.


2. Korrektur von Steuererklärungen:

a) Verlängerung von Fristen: Steuererklärungen können auf Verlangen der Steuerverwaltung auch nach Ablauf der dafür vorgesehenen Fristen noch straffrei korrigiert werden. Dies bedeutet, dass anderes als bisher auch im laufenden Betriebsprüfungsverfahren Steuererklärungen straffrei korrigiert werden können. Auch können Steuererklärungen, nachdem ein entsprechender Steuerbescheid ergangen ist, noch korrigiert werden.

b) Verkürzung von Fristen: Die Fristen für die Korrektur von Steuererklärungen aufgrund von Betriebsprüfungsbescheiden und Gerichtsurteilen wurde auf 15 Tage verkürzt und zwar einseitig für die Steuerpflichtigen. Die neue Regelung sieht keine entsprechende Verpflichtung der Steuerverwaltung zur Buchung z.B. bei Gerichtsurteilen zu Gunsten des Steuerpflichtigen vor.


3. Steuerlicher Vergleich: Das Institut eines steuerlichen Vergleichs wurde neu in die Abgabenordnung aufgenommen. Gegenstand eines steuerlichen Vergleichs können sein:

a) Geschätzte Bemessungsgrundlage: Setzt die Steuerverwaltung eine Bemessungsgrundlage durch Schätzung neu fest, kann dies Gegenstand eines steuerlichen Vergleichs sein.
b) Reduzierung der Verzugszinsen
c) Zahlungsfristen
d) Verzicht auf Ordnungswidrigkeitsverfahren durch die Steuerverwaltung: Dies bedeutet, dass die Steuerverwaltung auf zusätzliche Strafen verzichtet. Es handelt sich hierbei um ein Verfahren für Vergehen die zwischen einer Ordnungswidrigkeit und einem Straftatbestand anzusiedeln sind (prekršajni postupak) und sowohl die Gesellschaft (Steuerpflichtiger) als auch innerhalb der Gesellschaft verantwortliche Personen (z.B. Geschäftsführer) treffen.


4. Verwaltungsvertrag (öffentlich-rechtlicher Vertrag, verwaltungsrechtlicher Vertrag): Die Zuständigkeit für Verwaltungsverträge bezüglich der teilweisen oder vollständigen Begleichung von Steuerschulden liegt nicht mehr beim Finanzminister, sondern beim Leiter der zuständigen Organisationseinheit der Steuerverwaltung. Dadurch wird der Abschluss solcher Verträge erleichtert. Ein schriftlicher Antrag des Steuerpflichtigen ist nötig. Die Vertragsdauer ist auf 24 Monate beschränkt und unterbricht die Verjährungsfrist.


5. Vereinfachung der Pfändung: Die Pfändung von Geldmitteln zur Begleichung von Steuerschulden von bis zu HRK 5.000 wird für die Steuerverwaltung einfacher. Es ist kein Pfändungsbescheid mehr notwendig.