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Neues Rechnungslegungsgesetz

Im kroatischen Volksblatt 78/15 wurde am 17. Juli 2015 das neue Rechnungslegungsgesetz (Handelsgesetz in Deutschland; Rechnungslegungsänderungsgesetz in Österreich), als Folge des Inkrafttretens und der Umsetzung der Bilanzrichtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments, veröffentlicht. Die wichtigsten Änderungen des Gesetzes treten am 01. Januar 2016 in Kraft und sind wie folgt:

1. Kategorisierung der Unternehmer und die Bestimmung der Kategorisierungsbedingungen

Es wurde eine neue und andere Art der Kategorisierung der Unternehmer vorgeschrieben:

- micro (Kleinstunternehmer),
- kleine ,
- mittlere und
- große Unternehmer.

Gemäß des neuen Rechnungslegungsgesetzes bezieht sich der Begriff Microunternehmer (Kleinstunternehmer) auf alle, die zwei der nachstehenden drei Kriterien nicht überschreiten:

- Bilanzsumme bis 2,6 Millionen HRK
- Nettoumsatzerlöse bis 5,2 Millionen HRK
- durchschnittliche Zahl der Beschäftigten während des Geschäftsjahres bis (einschließlich) 10 Beschäftigte

Kleine Unternehmer sind solche, die mindestens zwei der drei nachstehenden Kriterien nicht überschreiten:

- Bilanzsumme bis 30 Millionen HRK
- Nettoumsatzerlöse bis 60 Millionen HRK
- durchschnittliche Zahl der Beschäftigten während des Geschäftsjahres bis (einschließlich) 50 Beschäftigte

Mittelgroße Unternehmer sind solche, die mindestens zwei der drei nachstehenden Kriterien nicht überschreiten:

- Bilanzsumme bis 150 Millionen HRK
- Nettoumsatzerlöse bis 300 Millionen HRK
- durchschnittliche Zahl der Beschäftigten während des Geschäftsjahres bis (einschließlich) 250 Beschäftigte

Große Unternehmer sind solche, die mindestens zwei der drei im vorherigen Absatz angegebenen Kriterien überschreiten sowie auch Banken, Sparkassen, Bausparkassen usw.
Nettoumsatzerlöse werden als Verkaufserlöse nach Abzug von Nachlässen, Umsatzsteuer und andere umsatzbezogenen Steuern, definiert.

2. Buchhaltungsunterlagen und Rechnungsausstellung

Es ist auch weiterhin vorgeschrieben, dass alle Buchhaltungsunterlagen authentisch, ordentlich und auf eine Weise geführt werden müssen, die ein zeitnahes Monitoring gewährleisten. Dies wird mit der Unterschrift der zeichnungsberechtigten Person der Gesellschaft sichergestellt. Allerdings ist es ausnahmsweise vorgesehen, dass Rechnungen die zur Buchhaltungszwecken dienen nicht unterzeichnet sein müssen, wenn diese:

- alle Elemente enthalten, die gemäß Steuervorschriften vorgeschrieben sind und
- den Namen und Nachnamen der Person enthalten, die für die Ausstellung der Rechnung verantwortlich ist.

Die elektronische Rechnung bzw. elektronische Aufzeichnung ist gemäß dem neuen Gesetz ausdrücklich erlaubt, was bisher nicht der Fall war und was zu einer wesentlichen Verbesserung des elektronischen Geschäftsverkehrs (E-Business) führen wird.

3. Aufbewahrungsfrist für Handelsbücher und Buchhaltungsunterlagen

Die minimal vorgeschriebene Aufbewahrungsfrist für Handelsbücher und Buchhaltungsunterlagen die bisher 7 Jahre betrug, wurde mit dem neuen Gesetz auf 11 Jahre verlängert. Damit lauten die neuen Aufbewahrungsfristen für Handelsbücher und Buchhaltungsunterlagen wie folgt:

- Gehaltszettel, bzw. Aufzeichnungen über Gehälter der Arbeitnehmer für die Sozialabgaben gezahlt werden, müssen dauerhaft aufbewahrt werden.
- Buchhaltungsunterlagen aufgrund denen Daten in das Buchungsjournal, das Hauptbuch und Nebenbücher eingetragen werden, müssen mindestens 11 Jahre aufbewahrt werden.
- Handelsbücher bzw. Buchungsjournal, Hauptbuch und Nebenbücher müssen mindestens 11 Jahre aufbewahrt werden.

4. Lizenzierte Buchhalter

Im neun Rechnungslegungsgesetz wurde die folgende Verordnung vorgeschrieben: "Wenn ein Unternehmer für die Buchhaltung eine dritte natürliche oder juristische Personen beauftragt, muss diese eine Lizenz für solche Aktivitäten gemäß eines besonderen Gesetzes besitzen". Es wurde außerdem vorgeschrieben, dass der Unternehmer die volle Verantwortung für die übertragenen Aufgaben sowie für die reibungslose Durchführung der Betriebsprüfung durch die Aufsichtsbehörden, trägt. Diese Lizenzpflicht tritt am 01. Januar 2018 in Kraft. Die Ausstellungsfrist für die Buchführungslizenz für dritte natürliche oder juristische Personen ist der 31. Dezember 2017.

5. Jahresabschluss

Die Abgabefrist des Jahresabschlusses für Veröffentlichungszwecke wurde gekürzt auf spätestens den 30. April des folgenden Jahres für das vorhergehende. Damit wurde die Abgabefrist des Jahresabschlusses für Veröffentlichungszwecke, für statistische und andere Zwecke, sowie für die Steuerverwaltung abgestimmt.
Die Verantwortung für die Erstellung und Veröffentlichung des Jahresabschlusses wurde erweitert. Somit müssen außer den vertretungsberechtigten Personen alle Vorstands-mitglieder, alle Geschäftsführer bzw. Generaldirektoren den Jahresabschluss unter-zeichnen. Außerdem sind neben dem Vorstand, alle Aufsichtsratsmitglieder, im Rahmen ihrer gesetzlich vorgeschriebenen Aufgaben, für die Jahresabschlüsse verantwortlich.

6. Verzeichnis der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten

Die Möglichkeit der Inventur im Laufe des Jahres wurde weggelassen. Die Inventur muss am Ende des Geschäftsjahres durchgeführt werden.