+385 (0)1 5508 320
Das kroatische Parlament hat am 27 Februar 2015 im Eilverfahren einem Gesetz zur Änderung der kroatischen Abgabenordung zugestimmt.
Damit gelten folgende Neuerungen und Änderungen:
1. Verbindliche Auskünfte der Steuerverwaltung: Erstmals kann es rechtsverbindliche Auskünfte der Steuerverwaltung bezüglich geplanter, zukünftiger Geschäftsvorfälle auf Antrag des Steuerpflichtigen geben. Die Kosten hierfür trägt der Steuerpflichtige. Die Höhe der Kosten wurde noch nicht festgelegt. Der Finanzminister wird ermächtigt dies und alle anderen Einzelheiten (z.B. Fristen) in einer Durchführungsverordnung festzulegen.
2. Korrektur von Steuererklärungen:
a) Verlängerung von Fristen: Steuererklärungen können auf Verlangen der Steuerverwaltung auch nach Ablauf der dafür vorgesehenen Fristen noch straffrei korrigiert werden. Dies bedeutet, dass anderes als bisher auch im laufenden Betriebsprüfungsverfahren Steuererklärungen straffrei korrigiert werden können. Auch können Steuererklärungen, nachdem ein entsprechender Steuerbescheid ergangen ist, noch korrigiert werden.
b) Verkürzung von Fristen: Die Fristen für die Korrektur von Steuererklärungen aufgrund von Betriebsprüfungsbescheiden und Gerichtsurteilen wurde auf 15 Tage verkürzt und zwar einseitig für die Steuerpflichtigen. Die neue Regelung sieht keine entsprechende Verpflichtung der Steuerverwaltung zur Buchung z.B. bei Gerichtsurteilen zu Gunsten des Steuerpflichtigen vor.
3. Steuerlicher Vergleich: Das Institut eines steuerlichen Vergleichs wurde neu in die Abgabenordnung aufgenommen. Gegenstand eines steuerlichen Vergleichs können sein:
a) Geschätzte Bemessungsgrundlage: Setzt die Steuerverwaltung eine Bemessungsgrundlage durch Schätzung neu fest, kann dies Gegenstand eines steuerlichen Vergleichs sein.
b) Reduzierung der Verzugszinsen
c) Zahlungsfristen
d) Verzicht auf Ordnungswidrigkeitsverfahren durch die Steuerverwaltung: Dies bedeutet, dass die Steuerverwaltung auf zusätzliche Strafen verzichtet. Es handelt sich hierbei um ein Verfahren für Vergehen die zwischen einer Ordnungswidrigkeit und einem Straftatbestand anzusiedeln sind (prekršajni postupak) und sowohl die Gesellschaft (Steuerpflichtiger) als auch innerhalb der Gesellschaft verantwortliche Personen (z.B. Geschäftsführer) treffen.
4. Verwaltungsvertrag (öffentlich-rechtlicher Vertrag, verwaltungsrechtlicher Vertrag): Die Zuständigkeit für Verwaltungsverträge bezüglich der teilweisen oder vollständigen Begleichung von Steuerschulden liegt nicht mehr beim Finanzminister, sondern beim Leiter der zuständigen Organisationseinheit der Steuerverwaltung. Dadurch wird der Abschluss solcher Verträge erleichtert. Ein schriftlicher Antrag des Steuerpflichtigen ist nötig. Die Vertragsdauer ist auf 24 Monate beschränkt und unterbricht die Verjährungsfrist.
5. Vereinfachung der Pfändung: Die Pfändung von Geldmitteln zur Begleichung von Steuerschulden von bis zu HRK 5.000 wird für die Steuerverwaltung einfacher. Es ist kein Pfändungsbescheid mehr notwendig.
Unter Anpassung an die Richtlinien der Europäischen Union wird das kroatische Mehrwertsteuergesetz mit Wirkung zum 01. Januar 2015 geändert. Nachfolgend finden Sie eine Übersicht der wichtigsten Änderungen und Ergänzungen.
• Ab dem 01. Januar 2015 werden folgende Lieferungen von Immobilien mit der Mehrwertsteuer besteuert:
• Lieferung von Baugrundstücken
• Lieferung von Immobilien vor dem ersten Einzug einschließlich der Verkauf dieser innerhalb von zwei Jahren
• Ab dem 01. Januar 2015 werden folgende Lieferungen von Immobilien mit der Grunderwerbsteuer besteuert und nicht mit der Mehrwertsteuer:
• Grundstücke, auβer Baugrundstücke
• Lieferungen von Immobilien oder deren Teile und Grundstücke auf denen sich dieselben befinden auβer im Fall des ersten Einzuges in diese.
"Alte" Immobilien - Immobilien die vor dem 1. Januar 1998 gebaut wurden, unterlagen zusammen mit dem Grundstück, der Grunderwerbsteuer.
"Neue" Immobilien - Immobilien die nach dem 01. Januar 1998 gebaut wurden, unterlagen der Umsatzsteuer und der Grunderwerbsteuer und zwar wurde die Immobilie mit der Umsatzsteuer besteuert und das dazugehörige Grundstück mit der Grunderwerbsteuer.
Der Verkauf von Grundstücken (landwirtschaftliche, Bau- und sonstige Landflächen) wurden mit der Grunderwerbsteuer besteuert.
Für die Immobilienbesteuerung ab dem 1. Januar 2015, spielt es keine Rolle mehr, ob es sich um eine "alte" Immobilie oder ein Neubau handelt, beziehungsweise der steuerliche Status der Immobilie wird nicht danach bestimmt von wem die Immobilie erworben wurde oder ob beim Kauf die Vorsteuer geltend gemacht wurde.
Ab dem 1. Januar 2015 unterliegt die Lieferung von Immobilien der Umsatzsteuer im Fall das die Lieferung von Immobilien von einer steuerpflichtigen Person durchgeführt wird vor dem ersten Einzug oder wenn von dem ersten Einzug nicht mehr als zwei Jahre vergangenen sind.
Im Fall dass die Lieferung nach dem ersten Einzug durchgeführt wird oder von dem ersten Einzug mehr als zwei Jahre vergangenen sind, wird die Immobilie und das dazugehörige Baugrundstück von der Umsatzsteuer befreit ohne Möglichkeit für den Vorsteuerabzug und diese werden dann mit Grunderwerbsteuer besteuert.
Falls die Kosten der Rekonstruktion der Immobilien in den letzten zwei Jahren mehr als 50 % des Verkaufspreises betragen, wird bei der Lieferung solcher rekonstruierten Immobilien auch die Umsatzsteuer berechnet.
Auf Lieferungen von Grundstücken wird die Grunderwerbsteuer berechnet und auf alle anderen Baugrundstücke wird die Umsatzsteuer berechnet.
1. Erleichterungen bei Einstellung von jungen Personen
Das Ziel ist Jugendliche in den Arbeitsmarkt einzuschließen, indem Sie sofort einen unbefristeten Arbeitsvertrag bekommen. Arbeitgeber die sich für diese Option entscheiden müssen fünf Jahre die Arbeitgeberabgaben aus dem Bruttolohn (Krankenversicherung, Arbeitslosenversicherung, Unfall- und Arbeitsunfähigkeitsversicherung) nicht zahlen.
Unter Jugendlichen versteht man Personen:
• die weniger als 30 Jahre alt sind
• die gemäß unbefristetem Arbeitsvertrag eingestellt werden
• die bei der Renten- und Krankenversicherung gemeldet wurden
• die vor Unterzeichnung des Arbeitsvertrages keinen anderen unbefristeten Arbeitsvertrag mit demselben Arbeitgeber hatten
2. Abschaffung der zusätzlichen Arbeitslosenversicherung für erwerbsunfähige Personen
Die zusätzlichen Abgaben für die Arbeitslosenversicherung für erwerbsunfähige Personen werden abgeschafft aber die Abgaben für die Arbeitslosenversicherung werden für alle Arbeitgeber auf 1,7 % erhöht. Die Arbeitgeberabgaben (auf den Bruttolohn) sehen ab dem 01. Januar 2015 folgend aus:
• Krankenversicherung – 15 %
• Arbeitslosenversicherung – 1,7 %
• Unfall- und Arbeitsunfähigkeitsversicherung – 0,5 %
3. Kontrolle der Zahlung der Abgaben
Ins Sozialabgabengesetz wird eingetragen was schon früher in der Regelung über die Art der Zahlungsdurchführung der Abgaben (NN 49/2014 und NN 31/2014) stand. In dieser Regelung steht, dass die Arbeitgeber das Gehalt und die Abgaben zusammen zahlen müssen. Falls die Arbeitgeber nicht gleichzeitig das Gehalt und die Abgaben zahlen, wird die Bank diese Zahlung blockieren und dieses der Finanzagentur melden und die wird dieses der Steuerverwaltung melden. Hiermit möchte man die Nichtzahlung der Abgaben verhindern.